Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Dezember 1982
§ 5

§ 5 – Übergang auf eine Gesamthand

(1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. Satz 1 gilt nicht für eine Gesamthand, die nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat, es sei denn, die Ausübung und Wirksamkeit der Option liegt länger als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist zurück und die jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamthand besteht länger als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist. Satz 1 gilt nicht für eine Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft behandelt wird. (2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von zehn Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Satz 1 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt die Ausübung der Option nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand, wenn die Option innerhalb der jeweils für Satz 1 geltenden Frist ausgeübt und wirksam wird.

Kurz erklärt

  • Bei der Übertragung eines Grundstücks von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand wird keine Steuer erhoben, wenn der Anteil des einzelnen Miteigentümers dem Bruchteil am Grundstück entspricht.
  • Diese Regelung gilt nicht für bestimmte Gesellschaften, die nach dem Körperschaftsteuergesetz optiert haben oder im Ausland ansässig sind.
  • Bei der Übertragung eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand wird ebenfalls keine Steuer erhoben, entsprechend dem Anteil des Veräußeres am Vermögen der Gesamthand.
  • Die Steuerbefreiung gilt nicht, wenn der Anteil des Veräußeres am Vermögen der Gesamthand innerhalb von zehn Jahren nach der Übertragung sinkt.
  • Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU beeinflusst die Steuerbefreiung nicht, wenn der Anteil des Veräußeres innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung sinkt.